Unsere allgemeinen Dienstleistungsbedingungen:


§ 1 Leistungsumfang

1. Die Betreuung der Veranstaltung durch den ASR-Sanitätsdienst im Rahmen eines Sanitätsdienstes umfasst - soweit keine erweiterten Abmachungen bestehen - die Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, Maßnahmen zur Ersten Hilfe und allgemeine Betreuungsmaßnahmen.

§ 2 Gefahrenanalyse und Geschäftsgrundlage

1. Die Bemessung der einzusetzenden Kräfte erfolgt aufgrund einer umfassenden Analyse des von der Veranstaltung zu erwartenden Gefahrenpotentials durch den ASR-Sanitätsdienst . Die Gefahrenanalyse erfolgt in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" für die Einsatzplanung und Betreuung von Großveranstaltungen. Die hierbei zu berücksichtigenden Gefährdungsfaktoren sind u.a. die zulässige und die erwartete Besucherzahl, bei Veranstaltungen im Freien die Fläche, die örtlichen Gegebenheiten und die Art der Veranstaltung, die Beteiligung prominenter Persönlichkeiten sowie polizeiliche und sonstige Erkenntnisse und Erfahrungswerte für diese oder ähnliche Veranstaltungen.

2. Die in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" durchgeführte Gefahrenanalyse zur Ermittlung der erforderlichen Einsatzkräfte sowie die hierzu heranzuziehenden Angaben des Veranstalters sind ausdrücklich Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. Etwaige Abweichungen oder Veränderungen dieser zugrunde gelegten Angaben entbinden den ASR Sanitätsdienst von seiner Leistungspflicht.

3. Der Veranstalter akzeptiert die vom ASR-Sanitätsdienst aufgrund der Gefahrenanalyse und Anwendung in Anlehnung an den „Maurer-Algorithmus" aufgestellten Einsatzstärke. Er erhält auf Wunsch ein schriftliches Einsatzkonzept.


§ 3 Pflichten und Aufgaben des ASR-Sanitätsdienst

1. Der ASR-Sanitätsdienst verpflichtet sich, bei der Einsatzplanung und der Durchführung der sanitätsdienstlichen Betreuung der Veranstaltung die örtlich festgelegten und eingeübten Handlungskonzepte, Planungen und Organisationsstrukturen des regulären Rettungsdienstes zu beachten und sich mit den anderen bei der Veranstaltung möglicherweise beteiligten Behörden und Organisationen abzustimmen.

2. Je nach Art und Umfang der Veranstaltung sowie den Gegebenheiten der Örtlichkeit stellt der ASR-Sanitätsdienst erforderliche Kommunikationswege für seine eigenen Einsatzkräfte auf geeignete Art sicher. Der ASR-Sanitätsdienst stellt eine Einsatzleitung zur Koordination des Sanitätsdienstes, die dem Veranstalter zugleich als Ansprechpartner dient, zur Verfügung.

3. Bei Sanitätsdiensten in geringem Umfang wird diese Aufgabe für den ASR-Sanitätsdienst durch das Einsatzpersonal wahrgenommen. Der ASR-Sanitätsdienst benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner für die Zeit der Veranstaltung.

4. Darüber hinaus ist der ASR-Sanitätsdienst nicht verantwortlich für alle Belange, die außerhalb der Durchführung des Sanitätsdienstes selbst liegen, insbesondere nicht für die Einrichtung und Offenhaltung von Flucht- und Rettungswegen, die Zugangsregelung und -kontrolle, Maßnahmen gegen Brandgefahr, die Einholung erforderlicher Genehmigungen und die Einhaltung erteilter Auflagen und Vorgaben, sofern letztere nicht unmittelbar die Durchführung des Sanitätsdienstes betreffen und dem ASR-Sanitätsdienst rechtzeitig – spätestens 14 Tage vor Beginn der Veranstaltung – schriftlich bekannt gegeben wurden.


§ 4 Pflichten und Aufgaben des Veranstalters

1. Der vom Veranstalter ausgefüllte „Fragebogen Einsatzplanung Sanitätsdienst" dient zur Sicherstellung einer umfassenden Einsatzplanung und zur Durchführung der Gefahrenanalyse nach § 2 Nr. 1 und ist daher Grundlage für diese Einsatzvereinbarung. Der Veranstalter bestätigt die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben.

2. Darüber hinaus soll der Veranstalter rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung Angaben machen über die eigenen Sicherheitsstandards während der Veranstaltung, geplante Sperrzonen sowie einzurichtende Flucht- und Rettungswege und möglicherweise vorhandene Fernmelde- und Kommunikationseinrichtungen.

3. Der Veranstalter ist verpflichtet, alle tatsächlichen oder zu erwartenden Änderungen – auch solche, die während des Ablaufs der Veranstaltung eintreten oder erkennbar werden – hinsichtlich der unter Nr.1 und Nr.2 genannten Punkte unverzüglich dem ASR-Sanitätsdienst mitzuteilen. Bei wesentlichen Änderungen – auch aufgrund eigener Lageerkundungen gewonnener Erkenntnisse - ist der ASR-Sanitätsdienst berechtigt, hierauf mit dem zusätzlichen Einsatz oder einer Nachforderung von Personal, Ausrüstung und Rettungsmitteln zu reagieren und dem Veranstalter diese zusätzlich in Rechnung zu stellen.


§ 5 Haftung

1. Der ASR-Sanitätsdienst haftet dem Veranstalter sowie Dritten gegenüber für Schäden, die durch die eingesetzten Kräfte des ASR-Sanitätsdienst in Ausübung der in dieser Vereinbarung begründeten Aufgaben schuldhaft verursacht wurden.

2. Der ASR-Sanitätsdienst wird jedoch von jeglicher Haftung für Schäden frei, die auf eine medizinische/sanitätsdienstliche Unterversorgung zurückzuführen sind, sofern diese darauf beruht, dass der Veranstalter dem ASR-Sanitätsdienst wissentlich oder unwissentlich falsche oder unvollständige Angaben nach § 4 dieser Vereinbarung gemacht, Informationen zurückgehalten, eingetretene oder zu erwartende Veränderungen nicht unverzüglich bekannt gegeben oder eine sonstige ihn treffende Verpflichtung gleich welcher Art vernachlässigt hat. In diesem Falle stellt der Veranstalter den ASR-Sanitätsdienst auch hinsichtlich aller Ersatzansprüche Dritter frei.


§ 6 Kosten und Vergütung

1. Die Kosten für den bezeichneten Sanitätsdienst gemäß des jeweiligen Auftrages stellt der ASR-Sanitätsdienst dem Veranstalter in Rechnung. Die Zahlung hat fristgerecht innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen, Verwendungszweck: Rechnungsnummer. Wurde ein Angebot nicht angefordert, so behält sich der ASR-Sanitätsdienst vor, die anfallenden Kosten für Einsatzbereitschaft, Einsatzvorbereitung und Einsatzdurchführung dem Veranstalter in Rechnung zu stellen. Soweit keine anderweitigen Abmachungen bestehen, berechnet der ASR-Sanitätsdienst für jede zusätzlich anfallende und vollendete Arbeitszeitstunde einen Betrag von _____€ pro Mitarbeiter und Stunde zzgl. einer Materialpauschale von 5,00 € pro Einsatztag.

2. Die Vergütung nach Nr.1 deckt alle Leistungen des ASR-Sanitätsdienst ab, die sich aus dieser Vereinbarung gegenüber dem Veranstalter ergeben, sofern keine Änderungen in der Planung und Durchführung des Sanitätsdienstes nach § 4 Nr.3 dieser Vereinbarung erforderlich werden.

3. Die vereinbarte Vergütung bezieht sich alleine auf die Präsenz der eingesetzten Kräfte des ASR-Sanitätsdienst am Veranstaltungsort und ist nicht abhängig von der Anzahl der erfolgten Hilfeleistungen. Besonders aufwendiger Materialverbrauch kann zusätzlich abgerechnet werden.

4. Bei Diensten über drei Stunden Dauer sorgt der Veranstalter für eine angemessene Verpflegung (Essen & Trinken) der eingesetzten Kräfte des ASR-Sanitätsdienst. Sollte dies nicht erfolgen, wird eine Verpflegungspauschale von 15,00€ pro Mitarbeiter und Einsatztag berechnet.

5. Bei Absage des Dienstes weniger als 3 Tage vor der Veranstaltung hat der Veranstalter Absagekosten in Höhe von bis zu 10% des Gesamtauftragsvolumens zu tragen.


§ 7 Sonstige Vereinbarungen und Änderungen

1. Die o.g. Regelungen geben die Vereinbarung über die Durchführung des Sanitätsdienstes vollständig wieder. Sonstige Vereinbarungen oder Nebenabredungen müssen schriftlich eingereicht und festgehalten werden, dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

2. Haben sich die Verhältnisse, die für den Abschluss dieser Vereinbarung maßgeblich waren, seit deren Abschluss so wesentlich geändert, dass die geplante Veranstaltung einen gänzlich anderen Charakter erhalten hat oder das Festhalten an dieser Vereinbarung aus anderen Gründen nicht zumutbar ist, kann der ASR-Sanitätsdienst von dieser Vereinbarung unter Befreiung von jeglicher Verpflichtung jederzeit zurücktreten. Er wird dem Veranstalter diese Entscheidung unverzüglich mitteilen.


§ 8 Salvatorische Klausel

1. Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung aus irgendeinem Grunde rechtsunwirksam sein sollten, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen und damit die Gültigkeit der gesamten Vereinbarung nicht berührt.

2. Die unwirksame Vereinbarung ist vielmehr in eine den gesetzlichen Anforderungen und den erkennbaren Interessen der Parteien entsprechende Vereinbarung zu ändern, so wie es dem Sinn und Zweck der Regelung entsprechen würde und von den Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit vereinbart worden wäre.

3. Gleiches gilt für den Fall, dass es bei der Auslegung einer einzelnen oder mehrerer Vereinbarungen zwischen den Parteien zu unterschiedlichen Auffassungen kommt.